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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 48/06
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
Schlagwörter Tatsache, Nachträgliches Bekanntwerden, Zustimmungserklärung, Realsplitting, Widerruf
Rechtsfrage: Ist innerhalb eines Finanzamtes die Kenntnis über den Widerruf der Zustimmung zum Realsplitting im Veranlagungsplatz der Unterhaltsempfängerin auch dem Veranlagungsplatz des Unterhaltsleistenden zuzurechnen, so dass nachträglich eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr zulässig ist? Abgrenzung zum Urteil vom 2.7.2003 XI R 8/03 (BFHE 202 S. 544, BStBl II 2003 S. 803)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.05.2006
Vorinstanz/AZ: 6 K 1481/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 05 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2007
Erledigungs-Az: XI R 48/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 11 23