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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 30/02
§§: UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3 a Abs. 1, UStG § 3 e Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1, AO § 12
Schlagwörter Ort der sonstigen Leistung, Betriebsstätte, Zwischenaufenthalt, Friseursalon, Kreuzfahrtschiff
Rechtsfrage: Betrieb eines Friseursalons im Inland sowie eines weiteren Friseursalons und einer Boutique an Bord eines Kreuzfahrtschiffes: Ist Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch ein Friseursalon an Bord eines Kreuzfahrtschiffes Betriebsstätte (Leistungsort) im Sinne von § 3 a Abs. 1 UStG sein kann? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.03.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 6122/98 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 96 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.12.2005
Erledigungs-Az: V R 30/02
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 23.10.2003, V R 30/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 12 74