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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-446/03 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 48
Schlagwörter EG, Verrechnung, Verlust, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Gewinn, Körperschaftsteuer, Doppelbesteuerung, Dividende, Gewinnausschüttung, Quellensteuer, Verlustabzug
Rechtsfrage: 1. Stellt es eine Beschränkung i.S. von Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG dar, wenn -- Vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des Vereinigten Königreichs über das Schachtelprivileg eine Muttergesellschaft, die in diesem Staat Steuerinländer ist, daran hindern, ihre in diesem Staat erwirtschafteten steuerpflichtigen Gewinne dadurch zu senken, dass sie sie mit Verlusten verrechnet, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Steuerinländer sind, erlitten haben, obwohl eine solche Verrechnung möglich wäre, wenn diese Verluste von im Sitzstaat der Muttergesellschaft ansässigen Tochtergesellschaften erwirtschaftet worden wären; -- im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft eine Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat in Bezug auf ihren gesamten Gewinn, einschließlich des Gewinns von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, körperschaftsteuerpflichtig ist, wobei für die in einem anderen Mitgliedstaat angefallenen Steuern eine Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, nach der Verluste von Zweigniederlassungen bei diesen steuerbaren Gewinnen berücksichtigt werden; -- die nicht ausgeschütteten Gewinne von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten nicht körperschaftsteuerpflichtig sind; -- die Muttergesellschaft für alle Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden, die die Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat, körperschaftsteuerpflichtig ist, während die Muttergesellschaft für Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden durch im Sitzstaat der Muttergesellschaft ansässige Tochtergesellschaften nicht körperschaftsteuerpflichtig ist; -- die Muttergesellschaft zur Vermeidung der Doppelbelastung für die auf Dividenden erhobene Quellensteuer und sonstige ausländische Steuern, die für Gewinne entrichtet wurden, aus denen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften Dividenden ausgeschüttet haben, eine Steuergutschrift erhält? -Wenn ja, ist diese Beschränkung nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt? -2.a) Welchen Unterschied macht es gegebenenfalls für die Antwort auf die erste Frage, dass es je nach Gesetzeslage im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft unter gewissen Umständen möglich ist oder möglich sein kann, einige oder alle Verluste der Tochtergesellschaft gegen steuerbare Gewinne in ihrem Sitzstaat zu verrechnen? -b) Falls sich ein Unterschied ergibt, welche Bedeutung kommt dann gegebenenfalls dem Umstand zu, dass -- eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und, obwohl in diesem Staat unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustabzug vorgesehen ist, nicht nachweisen kann, dass ihr dieser tatsächlich gewährt wurde; -- eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft an einen Dritten verkauft wurde und, obwohl in diesem Staat unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustabzug vorgesehen ist, nicht sicher ist, ob dieser im konkreten Fall vorgenommen wurde; -- die Voraussetzungen, unter denen der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft die Verluste von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften berücksichtigt, unabhängig davon Anwendung finden, ob auch in einem anderen Mitgliedstaat ein Verlustabzug stattfindet? - c) Würde es einen Unterschied machen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, ein Verlustabzug stattgefunden hat und wenn ja, wäre es von Bedeutung, wenn der Abzug später von einem Konzern vorgenommen würde, an den die Tochtergesellschaft verkauft wurde und der nicht mit dieser verwandt ist?
Vorinstanz: High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division
Vorinstanz/Datum: 16.07.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 304 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.12.2005
Erledigungs-Az: Rs C-446/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 02 17