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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-522/04 (EuGH)
§§: EG Art. 18, EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 49, EG Art. 56, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40, Richtlinie 92/96/EWG Art. 11
Schlagwörter Dienstleistungsfreiheit, Freizügigkeit, Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Berufsrente, Belgien, Arbeitgeberbeitrag, Zusatzversicherung, Kapital
Rechtsfrage: Hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18, 39, 43, 49 und 56 des EG-Vertrags und den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens sowie den Art. 4 und 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992 - nach Neufassung Art. 5 Abs. 1 und 53 Abs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5.11.2002 - verstoßen, dass es - die in Art. 59 des Code des impots sur les revenus (Einkommenssteuergesetzbuch, im Folgenden: CIR) 1992 vorgesehene Abzugsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversicherung für das Alter und für einen vorzeitigen Todesfall der Bedingung unterworfen hat, dass diese Beiträge an ein Versicherungsunternehmen oder einen Versorgungsfonds mit Sitz in Belgien gezahlt werden; - die Steuerermäßigung für langfristiges Sparen, die nach den Art. 145/1 und 145/3 CIR 1992 für vom Arbeitgeber vom Gehalt abgezogene persönliche Beiträge zur Zusatzversicherung für das Alter und für einen vorzeitigen Todesfall gewährt wird, der Bedingung unterworfen hat, dass diese Beiträge an ein Versicherungsunternehmen oder einen Versorgungsfonds mit Sitz in Belgien gezahlt werden; - in Art. 364a CIR 1992 vorgesehen hat, dass dann, wenn die Kapitalbeträge, die Rückkaufwerte und das Ersparte im Sinne von Art. 34 CIR 1992 einem Steuerpflichtigen gezahlt oder zugewiesen werden, der zuvor seinen Wohnsitz oder den Sitz seines Vermögens ins Ausland verlegt hat, die Zahlung oder die Zuweisung als an dem dieser Verlegung vorausgehenden Tag erfolgt gilt, und dass es nach Abs. 2 dieses Art. jede in Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 genannte Übertragung einer Zuweisung gleichgestellt hat, so dass jeder Versicherer die Pflicht hat, nach Art. 270 CIR 1992 einen Lohnsteuervorabzug auf die Kapitalbeträge und die Rückkaufwerte vorzunehmen, die einem Gebietsfremden gezahlt werden, der zu irgendeinem Zeitpunkt steuerlicher Gebietsansässiger in Belgien war, sofern diese Kapitalbeträge oder Rückkaufwerte ganz oder teilweise in dem Zeitraum gebildet wurden, in dem der Betroffene in Belgien steuerlich gebietsansässig war, selbst wenn von Belgien geschlossene bilaterale Besteuerungsabkommen dem anderen Vertragsstaat das Recht zur Besteuerung dieser Einkünfte geben; - nach Art. 364 b CIR 1992 Übertragungen der durch Arbeitgeberbeiträge oder persönliche Beiträge zur Rentenzusatzversicherung gebildeten Kapitalbeträge oder Rückkaufwerte durch den Pensionsfonds oder den Versicherungsträger, bei dem sie für den Begünstigten oder seine Hinterbliebenen gebildet wurden, auf einen anderen Pensionsfonds oder Versicherungsträger mit Sitz außerhalb Belgiens besteuert hat, während eine derartige Übertragung keinen steuerbaren Vorgang darstellt, wenn die Kapitalbeträge oder Rückkaufwerte auf einen anderen Pensionsfonds oder Versicherungsträger mit Sitz in Belgien übertragen werden; - auf der Grundlage von Art. 224/2a des Reglement general sur les taxes assimilees au timbre (allgemeine Verordnung über der Stempelsteuer gleichgestellte Abgaben) von ausländischen Versicherern, die in Belgien keinen Geschäftssitz haben, verlangt hat, dass sie, bevor sie ihre Dienstleistungen in Belgien erbringen, die Zulassung eines verantwortlichen Vertreters mit Wohnsitz in Belgien erwirken, der sich schriftlich persönlich dem Staat gegenüber verpflichtet, die jährliche Steuer auf Versicherungsverträge, die Zinsen und die Geldbußen zu zahlen, die aufgrund von Verträgen in Bezug auf in Belgien belegene Risiken geschuldet werden?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Belgien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 57 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.07.2007
Erledigungs-Az: Rs C-522/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 64