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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 82/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 19 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitsplatz, Vermietungseinkünfte |
Rechtsfrage: | 1. Begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn für die einheitliche berufliche Tätigkeit in einem konkreten Bereich (Ableistung von Überstunden) und wegen Temperaturabsenkung im Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Ist ggf. eine Kürzung des Höchstbetrages für den Zeitraum außerhalb der Heizperiode (Sommermonate) veranlasst? - 2. Zuordnung der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Kläger für die Vermietung des Arbeitszimmers zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 953/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 05 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 82/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 21 05 |