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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 64/14 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 2 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 7
Schlagwörter Kapitalanlagegesellschaft, Anteilsveräußerung, Veräußerungskosten, Organschaft
Rechtsfrage: Sind bei einer Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschaftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften (Kapitalgesellschaften) besteht, sämtliche Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren? Ist für die Einstufung der Aufwendungen als Veräußerungskosten i.S. der genannten Vorschrift zwingend ein Zusammenhang mit einem konkreten einzelnen Veräußerungsvorgang erforderlich, oder ist es insoweit ausreichend, wenn die Aufwendungen einer Vielzahl von Veräußerungen bzw. einer in der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bestehenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 01.10.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 3593/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 33 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.06.2016
Erledigungs-Az: I R 64/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 80