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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-463/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 25 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 63, Richtlinie 2006/112/EG Art. 64, Richtlinie 2006/112/EG Art. 62 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Abonnementvertrag, Beratungsdienstleistung, Entstehung, Vereinnahmung, Abo-Vergütung, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Begriff "Dienstleistung" auch die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen wie denen des Ausgangsverfahrens umfasst, bei denen der Leistende, der über qualifiziertes Personal für die Erbringung der Dienstleistungen verfügt, sich dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, Verträge mit einem vergleichbaren Gegenstand mit Wettbewerbern des Auftraggebers abzuschließen? - 2. Sind Art. 64 Abs. 1 und Art. 63 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand bei abonnierten Beratungsdienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienstleistungen, für die sich der Berater dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, in Anspruch genommen hat? - 3. Ist Art. 62 Abs. 2 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass derjenige, der im Rahmen eines Abonnementvertrags über Betreuung die Dienstleistungen erbringt, verpflichtet ist, Mehrwertsteuer für die Dienstleistungen mit Ablauf des Zeitraums zu berechnen, für den die Abonnement-Vergütung vereinbart wurde, oder entsteht diese Verpflichtung nur, wenn der Auftraggeber im entsprechenden Steuerzeitraum die Dienstleistungen des Beraters in Anspruch genommen hat?
Vorinstanz: Administrativen sad - Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 439 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-463/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 21 27