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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 87/05 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Risikogeschäft, Verlust, Betriebsausgabe, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Mitunternehmerschaft |
Rechtsfrage: | Sind die von Personenhandelsgesellschaften getätigten Differenzgeschäfte (Options- und Devisentermingeschäfte) in Anlehnung an die bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze zu Risikogeschäften (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 31.3.2004 I R 83/03 und BFH-Beschluss vom 16.2.2005 I B 154/04) betrieblich veranlasst mit der Folge, dass die daraus erwirtschafteten Verluste zu steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben führen oder sind bei Personenhandelsgesellschaften allein Maßstäbe anzuwenden, die für die Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens entwickelt worden sind? - Fehlt die betriebliche Veranlassung, wenn der mit 98 v.H. an der Gesellschaft beteiligte Komplementär die - nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehörenden - Risikogeschäfte ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2546/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1333 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.04.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 87/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 29 58 |