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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 9/03 |
§§: | EStG § 40 b Abs. 1, EStG § 42 d, LStR Abschn. 129 Abs. 3 Satz 6 |
Schlagwörter | Direktversicherung, Laufzeit, Pauschalierung, Lohnsteuer |
Rechtsfrage: | Kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für die als Kapitalversicherung ausgestaltete Direktversicherung zugunsten der in den vorzeitigen Ruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit dem Pauschsteuersatz von 15 v.H. erhoben werden, wenn die Laufzeit der Verträge unter fünf Jahren liegt? Ist diese von der Finanzverwaltung geforderte Fünfjahresfrist (Abschn. 129 Abs. 3 Satz 6 LStR 1993) nicht gerechtfertigt, weil eine Mindestlaufzeit für die Direktversicherungen in § 40 b Abs. 1 EStG nicht gesetzlich vorgegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 175/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 883 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 26 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.09.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 9/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |