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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 35/02
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 70 Abs. 2, AO 1977 § 227, AO 1977 § 37 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Weiterleitung, Haushaltszugehörigkeit, Änderung, Rückforderung, Erstattung, Billigkeit
Rechtsfrage: Rückforderung des Kindergelds von einem nach einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit des Kindes nur noch nachrangig kindergeldberechtigten Elternteil: 1. Kann sich der Erstattungsschuldner nur dann auf die Billigkeitsregelung des Bundesamtes für Finanzen berufen, wonach auf die Rückforderung des Kindergeldes in "Weiterleitungsfällen" verzichtet wird, wenn er innerhalb der von der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Stelle gesetzten Frist alle in DA-FamEStG, Tz. 64.4 Abs. 4, BStBl I 2000, 692, gestellten Anforderungen erfüllt? Oder genügt es, wenn dem Erstattungsschuldner vom nunmehr vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil zunächst nur die Weiterleitung des halben Kindergelds und erst während des Einspruchsverfahrens die Weiterleitung des vollen Kindergelds bescheinigt wird? Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung (Verzicht auf die gesetzlich gebotene Rückforderung) im Rahmen des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.04.2002
Vorinstanz/AZ: 10 K 3435/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 87 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2003
Erledigungs-Az: VIII R 35/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils