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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-162/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Organschaft, Unternehmer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG als eine Vorschrift, die nicht hinreichend klar gefasst ist und den Mitgliedstaaten die Durchführung der dort vorgesehenen Regelung in besonderen Fällen eines wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Verbundenseins verschiedener Steuerpflichtiger gestattet, oder aber als eine Vorschrift auszulegen, die hinreichend klar gefasst ist und somit verlangt, dass die Anwendbarkeit der Regelung in allen Fällen des dort beschriebenen Verbundenseins vorgesehen wird, wenn der Mitgliedstaat sich für den Erlass einer solchen Regelung entscheidet? - 2. Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage: Ist die Festlegung zeitlicher Beschränkungen dergestalt, dass das Verbundensein als Voraussetzung für die Anwendung der Regelung während eines erheblichen Zeitraums bestanden haben muss, ohne dass die betroffenen Steuerpflichtigen nachweisen können, dass die Herstellung der Bindung auf einem vernünftigen wirtschaftlichen Grund beruht, ein im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie und die Beachtung des Rechtsmissbrauchsverbots unverhältnismäßiges Mittel? Verstößt diese Regelung jedenfalls gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 140 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.05.2008
Erledigungs-Az: Rs C-162/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 27 52