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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 19/12 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10, AO § 71, AO § 191 |
Schlagwörter | Haftung, Geschäftsführer, Forderung, Vorsteuerabzug, Entgelt |
Rechtsfrage: | 1. Kann die Vereinbarung jährlicher Lizenzgebühren als Vereinbarung einer Teilleistung zu beurteilen sein und der Vorsteuerabzug daher auch ohne Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn bei Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr ungeachtet der konkreten Verwendung der Lizenz eine Leistung des Lizenzgebers vorliegt? - 2. Wurde der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH zu Recht für nicht realisierbare Forderungen der GmbH nach den §§ 71, 191 AO in Haftung genommen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1355/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 23 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.04.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 19/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 20 54 |