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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-234/15 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Kraftfahrzeug, Steuer, Zulassung, Schadstoffemission, Rumänien
Rechtsfrage: Steht Art. 110 AEUV der Einführung - gemäß Art. 4 Buchst. a des Gesetzes Nr. 9/2012 - der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer auf Schadstoffemissionen von aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammenden gebrauchten Kraftfahrzeugen, die bei der Anmeldung des Erwerbs des Eigentums an einem Kraftfahrzeug durch den Ersteigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde im Sinne des Gesetzes, bei der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuweisung eines Kfz-Kennzeichens anfällt, entgegen, wobei die Steuer auch bei der Umschreibung des Eigentums an inländischen Kraftfahrzeugen erhoben wird - mit Ausnahme des Falls, dass diese oder eine ähnliche Steuer bereits entrichtet wurde?
Vorinstanz: Curte de Apel Constanta (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 14
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache