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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 6/14 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5, Richtlinie 91/628/EWG |
Schlagwörter | Ausfuhrerstattung, Rinder, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass die vorgeschriebenen Transport- und Ruhezeiten eingehalten worden sind. Steht der Versagung der Zahlung der Ausfuhrerstattung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil der Kläger (aufgrund der Komplexität der einschlägigen Vorschriften) darauf vertrauen durfte, dass die Vorschriften über das Entladen und die Ruhepausen auf Bahntransporte keine Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 110/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 04 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.05.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 6/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |