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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 6/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 c, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Körperschaft, Verlustabzug, Abzugsbeschränkung, Nettoprinzip, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Verstößt § 8 c KStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Grundsatz des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips, welches dem Steuerpflichtigen die periodenübergreifende Verlustverrechnung erlaubt, verletzt wird? - 2. Das Verfahren I R 63/16 war durch Beschluss vom 23.8.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8 c KStG (längstens bis 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 6/19 (I R 63/16) wurde durch Beschluss vom 24.1.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 21/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 6/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 63/16 - Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 24.1.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |