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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 71/13 (BFH)
§§: AO § 179 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 180 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 18, AO § 18 Abs. 1 Nr. 3, DBA-Portugal, DBA-Australien
Schlagwörter Zuständigkeit, Gesonderte Feststellung, Selbständige Arbeit, Betriebsstätte
Rechtsfrage: War das beklagte Finanzamt für die Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers örtlich zuständig oder hätten diese (durch das Betriebsstättenfinanzamt) gesondert festgestellt werden müssen? Sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Veranlagungsverfahrens oder am Ende des Gewinnermittlungszeitraums maßgebend (Wechsel der Zuständigkeit durch Verlegung der Betriebsstätte während des Rechtsbehelfsverfahrens)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 11.12.2012
Vorinstanz/AZ: 8 K 8084/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.10.2014
Erledigungs-Az: I R 71/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 28