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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 45/16 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 27 Abs. 1 Satz 3, KStG § 27 Abs. 3 Satz 1, KStG § 27 Abs. 5 Satz 2, KStG § 27 Abs. 5 Satz 3
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Einlagekonto, Rückzahlung, Bescheinigung
Rechtsfrage: Ist im Falle einer nachträglich durch eine Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung von der strengen Auslegung des § 27 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG abzusehen, die Leistung auch ohne die geforderte Bescheinigung als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren und das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG entsprechend zu mindern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.06.2016
Vorinstanz/AZ: 2 K 1860/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 27 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.01.2018
Erledigungs-Az: I R 45/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 15