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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 80/03 |
§§: | EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Betriebsaufspaltung, Kommanditgesellschaft |
Rechtsfrage: | Betriebsaufgabe, wenn eine KG nach Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Einstellung der werbenden Tätigkeit der Betriebs-GmbH die bisher an diese verpachteten Kaufhäuser an branchenfremde Mieter vermietet hat? Ggf. Wahlrecht zur Betriebsfortführung (steuerunschädliche Betriebsunterbrechung), wenn das Betriebsvermögen der KG nach dem Willen der Gesellschafter auch nach Wegfall der Betriebsaufspaltung gewerblich genutzt werden sollte, schon vor der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Umstrukturierung in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG geplant wurde, diese Umstrukturierung aber erst rund ein Jahr nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung realisiert worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3786/00 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.03.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 80/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 30 |