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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 38/03
§§: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 6 b
Schlagwörter Landwirtschaft, Gewerblicher Grundstückshandel, Parzellierung, Rücklage
Rechtsfrage: Wurden 59 Bauparzellen, die durch Umwandlung von im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs genutztem Ackerland in Bauland entstanden sind, als landwirtschaftliches Anlagevermögen -verbunden mit der Möglichkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG-- oder im Rahmen eines damit begründeten gewerblichen Grundstückshandels veräußert? Streitig ist, ob durch die im Zuge der Planung und Erschließung der Grundstücke als Baugebiet entfalteten Aktivitäten des Veräußerers (teilweise Übernahme der Planungskosten, Anregung an die Gemeinde, die Erschließung nicht in einem Zuge, sondern in Abschnitten durchzuführen, Anregung an die Gemeinde, innerhalb des Bebauungsplans die öffentlichen Flächen zu verringern) die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wurde. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.07.2003
Vorinstanz/AZ: 9 K 880/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 15 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2005
Erledigungs-Az: IV R 38/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 03 66