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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 80/10 (BFH) |
| §§: | EStG § 26 a, AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 233 a Abs. 5, FGO § 115 Abs. 1, FGO § 57 |
| Schlagwörter | Zinsen, Einkommensteuer, Veranlagung, Beteiligter, Revision, Zulässigkeit |
| Rechtsfrage: | Berechnung der Zinsen nach § 233 a AO bei Wechsel der Veranlagungsart: Ist der Ehemann der Klägerin revisionsbefugt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Sächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 05.02.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 2225/08 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 37 51 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 25.10.2012 |
| Erledigungs-Az: | III R 80/10 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |