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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 16/08 (BFH)
§§: UStG 1993 § 18 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, UStDV 1993 § 51, UStDV 1993 § 55, UStG 1993 § 3 a Abs. 1, AO § 24
Schlagwörter Abzugsverfahren, Haftung, Ansässigkeit, Zweigniederlassung, Betriebsstätte, Örtliche Zuständigkeit
Rechtsfrage: Haftung des Leistungsempfängers gemäß § 55 UStDV 1993: - 1. Inwiefern kann eine Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3 a Abs. 1 UStG), wenn diese jedoch nicht als eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen wurde, eine Ansässigkeit im Inland begründen? - 2. Welches Finanzamt ist für den Erlass des Haftungsbescheides zuständig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.10.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 616/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 26 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.09.2010
Erledigungs-Az: XI R 16/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Zurückverweisung an FG