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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Zweitstudium, Geistlicher |
Rechtsfrage: | Aufwendungen eines kath. Priesters für ein Pädagogik-Zweitstudium sowie für die Teilnahme an der von einer privaten Vereinigung der Pfarrgemeinde veranstalteten und vom Kläger seelsorgerisch betreuten Pilgerreise nach Lourdes als Werbungskosten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 7997/99 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 25 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 29 28 |