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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 34/17 (BFH)
§§: BranntwMonG § 153 Abs. 3, BrStV § 44, AO § 227
Schlagwörter Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeit, Abgabe
Rechtsfrage: Erstattung von Branntweinsteuer, die erhoben wurde, weil vergällter Branntwein ohne entsprechende Erlaubnis an Dritte abgegeben worden ist. War die Abgabe des vergällten Branntweins (Ethanol 99,9 %, zur Verwendung zu Untersuchungs- und Reinigungszwecken) entschuldbar, weil im Verhältnis zum Eigenverbrauch nur Kleinstmengen abgegeben wurden und es sich lediglich um eine versehentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gehandelt hat? - Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Verpflichtung zu Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Verbrauchsteuerrechts (EuGH-Urteil Rs C-355/14) vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.09.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 1590/17 VBr
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 25 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.02.2019
Erledigungs-Az: VII R 34/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 06 17