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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 82/01 |
§§: | EStG § 64 Abs. 3 S. 2, BGB § 1612 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruch, Unterhaltsrente, Tilgung, Zahlung, Nachzahlung, Rate, Zwischenvergleich, Unterhaltsrückstand |
Rechtsfrage: | Wird der in einem gerichtlichen Zwischenvergleich festgestellte Unterhaltsrückstand gegenüber dem Kind in monatlichen Raten nachgezahlt, liegt dann keine Unterhaltsrente i.S. des § 1612 BGB vor mit der Folge, dass die Tilgung von Unterhaltsschulden für die im Rahmen der Vorschrift nach § 64 Abs. 3 EStG erforderliche Vergleichsbetrachtung außer Betracht bleiben muss? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | I 289/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.08.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII B 145/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII B 145/01 |