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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 9/06
§§: EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Kindergeld, Aufhebung, Grenzbetrag, Neue Tatsache, Änderung, Wiederaufrollungsverbot, Bestandskraft
Rechtsfrage: Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Januar 2003 bis Juni 2004 wegen Grenzbetragüberschreitung) entgegen? - a) Revision der Familienkasse wegen Kindergeld Januar 2004 bis Juni 2004: Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung trotz bestandskräftiger Aufhebung? - b) Revision des Klägers wegen Kindergeld Januar 2003 bis Dezember 2003: Änderungsmöglichkeiten trotz Bestandskraft der Aufhebung nach § 70 Abs. 4 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.01.2006
Vorinstanz/AZ: 14 K 4361/05 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 506
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 46
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Klage