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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 58/15 (BFH)
§§: EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Zufluss, Sonstiger Bezug, Jahresprinzip, Wirtschaftliche Zurechnung
Rechtsfrage: Ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i.S. des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.09.2015
Vorinstanz/AZ: 15 K 3676/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 230
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 01 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2017
Erledigungs-Az: VI R 58/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 20 67