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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 2/16 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 384/96 Art. 1, VO (EG) Nr. 393/98, KN Unterpos. 7318 1630 |
Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Antidumpingzoll; Zolltarif, Einreihung, Tarifierung |
Rechtsfrage: | Erhebung von Zoll und Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Muttern aus nichtrostendem Stahl im Zeitraum September 2000 bis Januar 2003. Verstößt die AntidumpingVO Nr. 393/98 gegen Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4 VO Nr. 384/96? Sind Muttern der Unterpos. 7318 16 30 KN "gleichartige" Waren wie Verbindungselemente und Teile aus nichtrostendem Stahl? - Wurde für die in die VO Nr. 393/98 miteinbezogenen Muttern kein "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bestimmt? - Ist die Aufhebung der FolgeVO Nr. 91/2009 (auf die VO Nr. 393/98) ein Indiz für Nichtigkeit der VO Nr. 393/98? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.12.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1567/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 78 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |