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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 41/05
§§: UmwStG § 4 Abs. 5, EStG § 50 c Abs. 1, EStG § 50 c Abs. 4
Schlagwörter Verschmelzung, Sperrbetrag, Übernahmegewinn, Übertragung
Rechtsfrage: Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 4 EStG a.F.: Geht ein Sperrbetrag nach § 50 c Abs. 4 EStG a.F. anlässlich einer doppelstöckigen Aufwärtsverschmelzung zweier unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften auf die Muttergesellschaft über und wird der Sperrbetrag zum Übernahmegewinn der Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG hinzugerechnet? Zunächst wurde eine Enkelgesellschaft, deren Anteile mit dem Sperrbetrag behaftet waren, auf die übertragende Gesellschaft verschmolzen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.03.2005
Vorinstanz/AZ: 4 K 3876/01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.11.2007
Erledigungs-Az: I R 41/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 12 00