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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 47/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Bewirtung, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Betriebsausgabe, Lehrer, Fortbildung, Werbungskosten, Numismatik |
Rechtsfrage: | 1. Ist, und wenn ja in welchem Umfang, ein Rechtsanwalt verpflichtet, im Rahmen der Geltendmachung von Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Angaben über den geschäftlichen Anlass der Bewirtung zu machen? Ist es ihm aufgrund der in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten beruflichen Schweigepflicht verwehrt, Mandatsgeheimnisse gegenüber der Finanzverwaltung zu offenbaren? - 2. Sind Aufwendungen für ein Studium der Numismatik einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte als Werbungskosten zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1004/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.05.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 47/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 94 |