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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 104/04 |
§§: | GewStG § 9 Nr. 2 a Satz 1, GewStG § 10 a |
Schlagwörter | Kürzung, Gewerbeertrag, Dividende, Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen |
Rechtsfrage: | Umfang der Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG: Sind die Beteiligungserträge, die für die Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG maßgeblich sind, um die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Zinsen zu mindern (Abzug eines Nettobetrages) oder ist die Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG mit dem Bruttobetrag vorzunehmen, woraus dann ggf. eine Hinzurechnung nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG resultiert (entgegen Abschn. 61 Abs. 1 Satz 12 GewStR 1998)? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 5053/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 59 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 05 40 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.01.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 104/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 16 58 |