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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 12/13 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 3, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60, EStG § 64 Abs. 2
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, Unterhalt
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender Vater Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Tschechien lebende Mutter, die tschechische Staatsangehörige ist, die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat? Oder ist die Mutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? Ist § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG (Kindergeldberechtigung nur bei Unterhaltszahlung, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist) auch auf den Fall anzuwenden, dass nur ein Berechtigter vorhanden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.01.2013
Vorinstanz/AZ: 2 K 1254/12 (Kg)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 23 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.04.2016
Erledigungs-Az: III R 65/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 12/13 ist durch Beschluss vom 10.10.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 12/13 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 65/13 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 04