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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 44/11 (BFH)
§§: EStG § 13 a Abs. 4, EStG § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, EStG § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, EStR R 35
Schlagwörter Landwirtschaft, Durchschnittssatzgewinnermittlung, Schadensersatz, Höhere Gewalt, Rücklage für Ersatzbeschaffung
Rechtsfrage: Sind Entschädigungen, die für Wirtschaftsgüter geleistet werden, die durch höhere Gewalt aus dem Betriebsvermögen eines Landwirts mit Durchschnittssatzgewinnermittlung ausgeschieden sind, durch den Grundbetrag abgegolten oder als Sondergewinn nach § 13 a Abs. 6 EStG hinzuzurechnen? Ist von der konkludenten Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entschädigungsleistung nicht ausdrücklich als Sondergewinn nach § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.10.2010
Vorinstanz/AZ: 15 K 3677/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2014
Erledigungs-Az: IV R 44/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 30 34