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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2077/05 (BVerfG)
§§: EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1990 § 20 Abs. 4, EStG 1990 § 24 c, EStG 1990 § 45 d, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 20 Abs. 4, EStG 1997 § 24 c, EStG 1997 § 45 d, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Aktien, Bank, Freibetrag, Gleichheit, Jahresbescheinigung, Kapitalvermögen, Kreditinstitut, Lebensversicherung, Nominalwert, Sparer-Freibetrag, Verfassung, Zinsen
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seit 1994 - Verfassungsbeschwerde -
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.09.2005
Vorinstanz/AZ: VIII R 90/04
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 47 93
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 10.03.2008
Erledigungs-Az: 2 BvR 2077/05
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 25 84