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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 58/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Darlehenszinsen, Darlehen |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenabzug bei Anschaffung eines Wohn- und Praxisgebäudes - Setzt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zuordnung der Schuldzinsen bei Darlehen für die Anschaffung teilweise vermieteter und teilweise selbst genutzter Gebäude die Zuordnungsentscheidung die Deckungsgleichheit von Teilanschaffungskosten und Darlehensbetrag voraus (hier: Versagung des vollen Schuldzinsenabzugs und Aufteilung der Schuldzinsen nach dem Nutzflächenverhältnis wegen fehlender Übereinstimmung von Darlehenssumme (206.000 DM) und Teilanschaffungskosten für vermietete Praxisräume (179.600 DM)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 10521/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 02 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 58/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 25 28 |