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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-92/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 7
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Lieferung, Entgelt, Gemeinde, Vorsteuerabzug, Niederlande
Rechtsfrage: Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass es als Lieferung gegen Entgelt anzusehen ist, wenn eine Gemeinde ein Gebäude in Gebrauch nimmt, das sie auf eigenem Grund und Boden hat bauen lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringt, und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige - davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen - nutzen wird?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 147 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.09.2014
Erledigungs-Az: Rs C-92/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 23 94