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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-395/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Ermächtigung 2004/290/EG, UStG § 3 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 9, UStG § 13 b
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bauleistung, Steuerschuldner, Lieferung
Rechtsfrage: 1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen? - 2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt: Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben? - 3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? - 4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist: a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung? b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.06.2011
Vorinstanz/AZ: V R 37/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 25 84
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.12.2012
Erledigungs-Az: Rs C-395/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 02 38