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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 1/15 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 34, EStG § 11, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, DBA-Polen Art. 15 |
Schlagwörter | Besteuerungsrecht, Aktienoption, Aufschiebende Bedingung, Geldwerter Vorteil, Zeitraum, Ansässigkeit |
Rechtsfrage: | Besteuerungsrecht Deutschland: Ist der in Form von Restricted Stock Units gewährte Arbeitslohn als (zeitraumbezogener) Anreizlohn für die zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zum Ablauf der Sperrfrist zu sehen und damit zeitanteilig (nach Ansässigkeit) aufzuteilen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 02.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2686/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 07 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2015 |
Erledigungs-Az: | VI R 1/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 22 76 |