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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 1/05
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, AO 1977 § 12
Schlagwörter Arbeitszimmer, Lager, Betriebsstätte, Aufteilung
Rechtsfrage: Ist der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der sowohl als Büro als auch als Lagerraum eines Handelsvertreters genutzt wird, insgesamt als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen mit der Folge, dass die Aufwendungen nur bis 2.400 DM abziehbar sind, oder führt die Nutzung für andere betriebliche Zwecke (Lager) dazu, dass die insoweit entstandenen Kosten in voller Höhe berücksichtigt werden können? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 31.03.2004
Vorinstanz/AZ: 7 K 655/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 55
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.11.2006
Erledigungs-Az: X R 1/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 07 62