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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 55/04 |
§§: | AO 1977 § 196, AO 1977 § 171 Abs. 4, GewStG § 2 |
Schlagwörter | Prüfungsanordnung, Inhaltsadressat, Wirksamkeit, Kommanditgesellschaft |
Rechtsfrage: | Ist im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft aufgrund Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG die Angabe des fortgeführten Firmennamens ausreichend, um sowohl das "alte" wie das "neue" Unternehmen als Adressaten einer Prüfungsanordnung betreffend Gewerbesteuer zu bezeichnen? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 5065/00 G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 161 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.10.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 55/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 08 87 |