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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 98/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ermittlung des Grenzbetrages der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Zeit nach Vollendung seines 18. Lebensjahres. Ist Arbeitslohn, der wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als nicht laufender Arbeitslohn gezahlt wird, anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit dem vollen Betrag dem Zuflußzeitraum zuzurechnen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.12.1998
Vorinstanz/AZ: 6 K 1775/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2001
Erledigungs-Az: VI R 98/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Erledigung der Hauptsache