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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 18/04
§§: InvZulG § 3 Abs. 1, InvZulG § 4 Abs. 1, EStR R 43 Abs. 5 Satz 2
Schlagwörter Umbau, Nachträgliche Herstellungskosten, Anderes Gebäude, Herstellungskosten, Investitionszulage
Rechtsfrage: Kann für 1991 bis 1997 getätigte umfangreiche Erhaltungsaufwendungen an dem 1980 erbauten und 1991 erworbenen Zweifamilienhaus im Kalenderjahr 2000 eine Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 InvZulG gewährt werden, wenn durch das ausgeübte Wahlrecht nach R 43 Abs. 5 Satz 2 EStR bei der Einkommensteuer von der Herstellung eines "anderen" Wirtschaftsgutes im Jahr 1997 ausgegangen wurde (vgl. Rz 8 des BMF-Schreibens im BStBl I 2003, 218)? Übertragbarkeit der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze auf das Investitionszulagenrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 25.02.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 2297/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2005
Erledigungs-Az: III R 18/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 15 95