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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 17/07 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, AO § 42 |
Schlagwörter | Zinsen, Schuldzinsen, Darlehen, Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkünfteumqualifizierung |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung: Stellt bei einer Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter (Klägerinnen) die kreuzweise Übernahme von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar (Steuerminderung durch Abzug der Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten einerseits und Versteuerung der Zinsen als Kapitaleinkünfte unter Ausnutzung der Sparerfreibeträge des § 20 Abs. 4 EStG andererseits)? Umqualifizierung der Guthabenzinsen als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 20 Abs. 3 EStG? Keine Umgehung der bei gleich hohen Schuldzinsen und Guthabenzinsen an sich fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht durch Zuordnung der Ausgaben und Einnahmen zu verschiedenen Einkunftsarten (§ 21 bzw. § 20 EStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1875/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 18 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.08.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 17/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 57 |