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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 13/06
§§: EStG § 44 Abs. 5, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1, RL 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1, EStG § 44 d Abs. 1, EStG § 44 Abs. 2 Satz 2, EStG § 44 Abs. 1 Satz 2, EStG § 50 d Abs. 3, BGB § 133
Schlagwörter Zinsen, Freistellungsbescheinigung, Mutter/Tochter-Richtlinie, Kapitalertragsteuer
Rechtsfrage: 1. Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach der Mutter/Tochter-Richtlinie der EU. - 2. Auslegung einer vom Bundesamt für Finanzen erteilten Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des § 133 BGB (hier: Bescheinigung mit dem Inhalt, dass Kapitalerträge, die zwischen dem 1.7.1996 und dem 30.6.1999 "zufließen", nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen; der Beschluss für die (streitige) Ausschüttung datiert jedoch vom 19.4.1996, während die Ausschüttung am 22.7.1996 vorgenommen wurde). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 03.01.2006
Vorinstanz/AZ: 7 K 1396/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 13 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.12.2006
Erledigungs-Az: I R 13/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 16 72