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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 10/06 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88 |
Schlagwörter | Cashpool, Schuldzinsen, Neue Tatsache, Amtsermittlungspflicht |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenabzug im Cashpool-Verfahren - Sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen für ein zur Finanzierung von Werbungskosten aufgenommenes Darlehen abziehbar, wenn die Darlehensvaluta zunächst in einen die Verzinsung der Einlagen nicht vorsehenden Cashpool abgeführt wird und erst später die entstandenen Aufwendungen aus dem Cashpool beglichen werden - Keine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) durch das FA? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4434/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 565 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 23 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.03.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 10/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 21 32 |