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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 105/05
§§: EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 52 Abs. 37 a Satz 2
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Kapitalerträge, Anwendungsvorschrift, Betrieb gewerblicher Art
Rechtsfrage: Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG erstmals auf in 2001 erwirtschaftete Gewinne? Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 37 a Satz 2 EStG. Wann ist der Zeitpunkt der Einstellung eines Gewinns in eine Rücklage gegeben? Ist ein nicht den Rücklagen zugeführter Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art als fiktiver Vermögenstransfer zu sehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 19.10.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 6838/03 Kap
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 192
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 06 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2007
Erledigungs-Az: I R 105/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 29 00