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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 22/06
§§: UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Satz 2, UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Satz 1, UmwStG 1995 § 27 Abs. 2 a, JStG 1997
Schlagwörter Gewerbeertrag, Personengesellschaft, Formwechsel, Umwandlung, Veräußerung, Anteil
Rechtsfrage: Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil: Ist die Umwandlung in eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels ein Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997? Ist § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 auch auf gestreckte Erwerbsvorgänge (hier: Verkaufsangebot im Juli 1996 und Annahme des Angebots erst im Februar 1997) anwendbar oder ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 a (jetzt: Abs. 4 a) UmwStG eine Anwendbarkeit nur dann, wenn der Aufgabe- und Veräußerungsvorgang "in Gänze" zeitlich nach dem 31.12.1996 erfolgt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.02.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 332/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 24 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2007
Erledigungs-Az: IV R 22/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 05 16