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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 9/12 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Grenzbetragsberechnung bei Vollzeiterwerbstätigkeit: Für welchen Zeitraum ist ein Kind, das bis zum 21.8.2009 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen ist und ab dem 24.8.2009 - nach bereits im März 2009 erfolgter Anmeldung - eine berufsbildende Schule besucht, kindergeldrechtlich zu berücksichtigen (vom März bis Dezember 2009 oder vom August bis Dezember 2009) und welche Einkünfte sind der Berechnung des Jahresgrenzbetrags zugrunde zu legen (die vom März bis Dezember 2009 oder nur die vom August bis Dezember 2009)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 02.08.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2625/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.02.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 9/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 16 75 |