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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-269/00 (EuGH) |
§§: | UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, UStG 1993 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, UStG 1993 § 9, UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil C S. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Eigenverbrauch, EG, Grundstück, Vorsteuerabzug, Wohnung, Verwendung, Verzicht, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Darf ein Mitgliedstaat die nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäude als steuerfrei (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, aber ohne Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten) behandeln mit der Folge, dass der Abzug der im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes angefallenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer insoweit gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen ist? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 25.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | V R 39/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 00 09 07 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2003 |
Erledigungs-Az: | Rs C-269/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 27 13 |