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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-102/05 (EuGH) |
| §§: | EG-Vertrag Art. 56 |
| Schlagwörter | EG, EU, Schweden, freier Kapitalverkehr, Gewinnausschüttung, Russland, Tochtergesellschaft |
| Rechtsfrage: | 1. Verbieten es die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland, dass in einem Fall wie dem vorliegenden A und B in Bezug auf die Gewinnausschüttungen von X ungünstiger besteuert werden, weil die Tochtergesellschaft von X, Y, in Russland statt in Schweden gewerblich tätig ist? - 2. Ist es von Bedeutung, ob A und B Aktien von X vor oder nach dem Beginn oder einer Änderung der Tätigkeit in Russland erworben haben? |
| Vorinstanz: | Regeringsrätt (Schweden) |
| Vorinstanz/Datum: | 15.10.2004 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2005 Nr. C 106 S. 19 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 10.05.2007 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-102/05 |