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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-441/15 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 3824 9097 990
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Calciumtabletten, Brausetabletten, Kautabletten
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9.10.2012 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EU Nr. L 304 S. 1) dahin auszulegen, dass ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung "DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250" zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem - gemäß VO (EU) Nr. 118/2010 der Kommission vom 9.2.2010 zur Änderung der VO (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren - ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990 einzureihen ist?
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 16.07.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 47/14 (2)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 20 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2017
Erledigungs-Az: Rs C-441/15