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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-435/15 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8525 8030, KN Unterpos. 8525 8099, KN Unterpos. 8525 8091
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, verbindliche Zolltarifauskunft, Kamera, Videokamera
Rechtsfrage: 1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (multifunktionale Action-Cams), entsprechend anwendbar und ggf. gültig? - 2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8.8.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar und ggf. gültig? - 3. Sind die Erläuterungen der Kommission zu der Unterposition 8525 8030 und den Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 KN (ABl EU 2015 Nr. C 76 S. 1) in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von "mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz" auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann? - 4. Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition 8525 8099 KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.06.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 92/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 19 98
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.03.2017
Erledigungs-Az: Rs C-435/15 und C-666/15