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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 33/15 (BFH) |
§§: | AO § 367 Abs. 1 Satz 1, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11, EStG § 64, EStG § 62 |
Schlagwörter | Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Anspruchsberechtigung, Polen |
Rechtsfrage: | Kann bei ursprünglicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde entgegen dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 Satz 1 AO die Behörde, die für die Ausgangsentscheidung zuständig gewesen wäre, die Einspruchsentscheidung erlassen, ggf. gilt diese Annahme nur für Fälle der örtlichen oder auch der sachlichen Unzuständigkeit, ggf. sind die Vorschriften in der Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses Nr. 21/2013 vom 18.4.2013 des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit solche der sachlichen oder der örtlichen Zuständigkeit? - (Hat eine in Deutschland wohnende Mutter Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht sie, sondern der in Polen lebende Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? Oder ist der Vater gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 23.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3006/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 17 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2017 |
Erledigungs-Az: | III R 31/15 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 31/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 26 |