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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-122/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2, Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1, Charta der Grundrechte der EU Art. 21 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Rente, Finnland, Zusatzsteuer, Altersdiskriminierung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die Bestimmungen des § 124 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (Tuloverolaki), die eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte betreffen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und damit das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters i.S. von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf diesen Fall Anwendung findet? - Die Fragen 2 und 3 werden nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die Frage 1 dahin beantwortet, dass dieser Fall in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a oder b der RL 2000/78/EG und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 124 Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes, der eine Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte betrifft, entgegenstehen, wonach auf die Renteneinkünfte einer natürlichen Person, deren Bezug zumindest mittelbar an das Alter der Person anknüpft, in bestimmten Situationen höhere Einkommensteuer erhoben wird als auf entsprechend hohe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erhoben würde? - 3. Falls die genannten Bestimmungen der RL 2000/78/EG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung wie der Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte entgegenstehen, bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 der genannten RL dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte gleichwohl i.S. dieser Vorschrift als objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, insbesondere ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt angesehen werden kann, da mit der Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte, wie aus den Vorarbeiten zum Einkommensteuergesetz hervorgeht, bezweckt wird, Steuereinnahmen von leistungsfähigen Beziehern von Renteneinkünften zu erzielen, den Unterschied zwischen der steuerlichen Belastung von Renteneinkünften und von Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu verringern und die Anreize für ältere Menschen, weiter im Arbeitsleben aktiv zu bleiben, zu verbessern?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 171 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-122/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 61