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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 12/04 |
§§: | AO 1977 § 233 a Abs. 3 Satz 3, AO 1977 § 233 a Abs. 5 Satz 4, AO 1977 § 233 Satz 1, AO 1977 § 233 a Abs. 1, AO 1977 § 236, AO 1977 § 237 |
Schlagwörter | Zinsen, Erstattung, Aufhebung der Vollziehung |
Rechtsfrage: | Umfasst das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233 a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, soweit in dem nach der Aufhebung der Vollziehung ergehenden Änderungsbescheid die Steuer tatsächlich herabgesetzt wird? Ist die aufgrund einer gewährten Aufhebung der Vollziehung vorläufig erstattete Einkommensteuer ggf. analog der §§ 233 a, 236, 237 AO 1977 zu verzinsen (Gesetzeslücke)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 5543/99 AO |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 1346 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 97 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 12/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 29 |