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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-548/14 (EuG)
§§: ZK Art. 239, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Einfuhrabgabe, Erlass, Zoll, Nichtigkeit, Spanien
Rechtsfrage: Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission. Der Kläger beantragt, - den Beschluss vom 15.3.2014 zur Feststellung, dass in einem Einzelfall der Erlass von Einfuhrabgaben für einen bestimmten Betrag gerechtfertigt und für einen anderen Betrag nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 03/2013), teilweise für nichtig zu erklären und - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Spanien ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 315 S. 69
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 15.12.2016
Erledigungs-Az: Rs T-548/14